RALFS
BALLON
ABENTEUER

Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen

Teilen Sie etwaige gesundheitliche Beschwerden (Herz-Kreislauf, künstliche Gelenke, Operationen oder ähnliches) bei der Terminabsprache dem Piloten mit.
Von Ballonfahrten während der Schwangerschaft raten wir ab.
Ballonfahren ist eine sportliche Betätigung, bei der alle mit anfassen müssen.
Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, so bitten wir um rechtzeitige Absprache mit uns.
Ersatzkräfte können gestellt werden.
Sollte der Gast zum vereinbarten Termin nicht am Abfahrtsort erscheinen, so verfällt sein Fahrtanspruch. Es sei denn eine zahlende Ersatzperson kann noch rechtzeitig einspringen.
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat während des Starts, der Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen.
Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten.
Desgleichen trifft er Entscheidungen über Start, Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeort.
Durch die schriftliche Bestätigung vor dem Start entsteht ein Beförderungsvertrag des Passagiers mit der Firma:

Ralfs-Ballonabenteuer UG (haftungsbeschränkt)
Ralf Hanschke
Friedensstr. 19
59909 Bestwig

Es dürfen nur Personen befördert werden, mit denen ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.
Die Haftung des Luftfrachtführers aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach dem Luftverkehrsgesetz.
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach §44 Luft-VG tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder diese Maßnahmen nicht treffen konnten.
Die Deckungssumme beträgt in der Haftpflicht/Passagierhaftpflicht 7 Mio. € CSL-Deckung.
Für Gegenstände (Kameras, Fernglas oder ähnlichem) besteht keine Haftung.
Es steht jedem Mitfahrer frei, sich selbst auf eigene Kosten vor der Fahrt zu versichern.
Schäden und Ansprüche sind dem Luftfahrzeugführer unverzüglich anzuzeigen und geltend zu machen. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt §254 des BGB.
Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das LVG die Bestimmung des Gerichtstandes.
Ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend.